Infolge fehlender Deliktsschwere sei eine erkennungsdienstliche Erfassung zudem nicht verhältnismässig. Die Wahrscheinlichkeit, dass die erkennungsdienstliche Massnahme zur Aufklärung weiterer Straftaten beitrage, sei zudem gering, da gerade keine Hinweise für die Begehung weiterer Straftaten vorlägen. Folglich sei der durch die erkennungsdienstliche Erfassung herbeigeführte Eingriff in die informelle Selbstbestimmung und in die persönliche Freiheit vorliegend unzumutbar, in fine unverhältnismässig und somit unzulässig.