Diesem Aufgebot leistete sie auf Anraten ihrer Verteidigung keine Folge, weshalb die Staatsanwaltschaft am 22. März 2021 antragsgemäss eine anfechtbare Verfügung erliess, in welcher sie die erkennungsdienstliche Erfassung ohne Abnahme eines WSA anordnete. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 26. März 2021 Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei von einer erkennungsdienstlichen Erfassung abzusehen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen.