1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 8. Februar 2021 gegen die Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Untersuchung wegen geringfügigen Diebstahls. Die Beschwerdeführerin wurde von der Polizei für den 3. März 2021 zur erkennungsdienstlichen Erfassung vorgeladen. Diesem Aufgebot leistete sie auf Anraten ihrer Verteidigung keine Folge, weshalb die Staatsanwaltschaft am 22. März 2021 antragsgemäss eine anfechtbare Verfügung erliess, in welcher sie die erkennungsdienstliche Erfassung ohne Abnahme eines WSA anordnete.