9 hen, sich mit den Mitverdächtigen abzusprechen und ihre Aussagen – sowie diejenigen mutmasslich Geschädigter – zu beeinflussen. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers darf bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr mit anderen Faktoren zusammen berücksichtigt werden, ohne dass damit sein Aussageverweigerungsrecht tangiert wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4). Vor diesem Hintergrund ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr derzeit offensichtlich gegeben.