______ sowie allfällig bislang noch nicht abschliessend identifizierte weitere Opfer beeinflussen, allfällig noch vorhandenes deliktisches Geld beiseiteschaffen oder sonst in ungebührlicher Weise auf die Ermittlungen Einfluss nehmen könnten. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt. Auf die Datenauswertungen kann der Beschwerdeführer zwar nicht kolludierend einwirken. Es ist indessen möglich, dass sich aus diesen weitere Erkenntnisse ergeben und sich neue Untersuchungshandlungen aufdrängen, die wiederum kollusionsanfällig sein können.