Der Beschwerdeführer war anlässlich der persönlichen Treffen auf dem Hof jeweils mit dabei. Weiter hat der Geschädigte mit dem Beschwerdeführer auf Wunsch der Besucher hin eine Traktorfahrt unternommen, derweil die beiden Frauen das Haus des Geschädigten betreten und (zumindest) Briefkorrespondenz und den Darlehensvertrag – somit sie belastendes Material – entwendet haben. Und schliesslich hat der Geschädigte seinen glaubhaften Schilderungen zufolge einen der drei Bargeldbeträge (CHF 9'000.00) direkt dem Beschwerdeführer ausgehändigt.