Dass der Beschwerdeführer vom Vorgehen seiner Mutter (und Ex-Partnerin) nichts gewusst haben will, muss als Schutzbehauptung bezeichnet werden. Obschon seine Mutter keine Kenntnisse von landwirtschaftlichen Tätigkeiten hat (ebenso wenig der Beschwerdeführer, vgl. dazu delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. März 2021 Z. 60-65), hat sich seine Mutter auf ein Inserat des Geschädigten hin gemeldet. Der Beschwerdeführer war anlässlich der persönlichen Treffen auf dem Hof jeweils mit dabei.