Sie hat überdies anlässlich der Hafteröffnung – entgegen ihres früheren Abstreitens – eingeräumt, die Briefkorrespondenz und den Darlehensvertrag im Haus des Geschädigten entwendet zu haben. Angesichts ihres Aussageverhaltens und den glaubhaften Aussagen des Geschädigten ist nicht nur insoweit, sondern auch bezüglich der vom Geschädigten geltend gemachten Entwendung eines Bargeldbetrags aus der Geldkassette, der dringende Tatverdacht zu bejahen. Dass der Beschwerdeführer vom Vorgehen seiner Mutter (und Ex-Partnerin) nichts gewusst haben will, muss als Schutzbehauptung bezeichnet werden.