7 auf ihr widersprüchliches Aussageverhalten nicht als glaubhaft bezeichnet werden. Ausserdem konnte der vom Geschädigten erwähnte Darlehensvertrag – notiert auf einem A5-Zettel und mit einem der ersten Tranche entsprechenden Betrag (CHF 25'000.00) – sichergestellt werden. Damit besteht der dringende Tatverdacht, dass D.________ beim Geschädigten unter Geltendmachung vermeintlicher Notlagen sowie in Bereicherungs- und ohne Rückzahlungsabsicht insgesamt rund CHF 46’000.00 erhältlich gemacht hat.