begründen. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen des Geschädigten nicht glaubhaft wären, sind keine erkennbar, zumal sich seine Schilderung des Geschehenen im Wesentlichen mit den Aussagen der ebenfalls beschuldigten E.________ deckt, die sich damit selber belastet. E.________s Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 18. März 2021 zufolge soll D.________ in der Zeitschrift «Tierwelt» aktiv nach Personen gesucht haben, die alleinstehend und älter seien sowie über Geld verfügen würden. Sie (D.________) sei auf der Suche nach Geld gewesen, an welches sie einfach gelangen könne. Neben F.________ habe es noch weitere Männer gegeben.