Da sich das Verfahren erst im Anfangsstadium befindet, sind an diesen keine hohen Anforderungen zu stellen. Der derzeitige Tatverdacht lässt sich ohne Weiteres mit den aktuell als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen des Geschädigten F.________ und der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers, E.________, sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers (Teilnahme an den Treffen, Geldübergabe an ihn, vermutungsweise Ablenkung des Geschädigten mittels Inanspruchnahme einer gemeinsamen Traktorfahrt) begründen.