Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Lauf des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 4.6 Gestützt auf die der Beschwerdekammer vorgelegten Akten ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu bejahen. Da sich das Verfahren erst im Anfangsstadium befindet, sind an diesen keine hohen Anforderungen zu stellen.