(der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie das Zwangsmassnahmengericht, weshalb eine Heilung des Gehörmangels grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Im Beschwerdeverfahren wurden die bisher nicht aktenkundigen Protokollauszüge von der Staatsanwaltschaft nachgereicht. Der Beschwerdeführer erhielt daraufhin die Gelegenheit, sich dazu zu äussern.