im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht gerügt. Eine festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs führt allerdings nicht automatisch zum Wegfall der Haftvoraussetzungen bzw. zur Haftentlassung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.