5 habe.). Vor diesem Hintergrund und weil das Zwangsmassnahmengericht schliesslich noch auf weitere unbelegte Aussagen von D.________ abgestellt hat, wäre dieses gehalten gewesen, die Haftakten zu ergänzen bzw. weitere (sofort verfügbare) haftrelevante Beweise zu erheben und dem Beschwerdeführer resp. dessen Verteidigung Einsicht in die erhobenen Beweismittel zu gewähren. Dies hat es vorliegend nicht getan, weshalb die Rüge der Gehörsverletzung begründet ist.