um das Kennenlernen einer Frau gegangen sei, er von sich aus bzw. aus eigener Initiative Geld [CHF 50'000.00] sinngemäss als Gegenleistung für erhoffte sexuelle Gefälligkeiten anerboten habe). Entsprechende Protokollauszüge lassen sich in den Haftakten ARR 21 30 jedoch nicht finden. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid bekanntlich nur auf Akten stützen, die im konkreten Haftverfahren – allenfalls auf Aufforderung hin – von der Staatsanwaltschaft vorgelegt worden sind und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung zuvor hat Einsicht nehmen können.