SR 101]) betreffend ist festzuhalten was folgt: Das Zwangsmassnahmengericht stützte sich in seinem Entscheid u.a. auf Aussagen von D.________, welche diese anlässlich der delegierten Einvernahme vom 18. März 2021 und anlässlich der Hafteröffnung gemacht hatte (delegierte Einvernahme Z. 580, Hafteröffnung Z. 87-92; ferner Aussage von D.________, wonach sie CHF 2’400.00 erhalten habe und es F.________ um das Kennenlernen einer Frau gegangen sei, er von sich aus bzw. aus eigener Initiative Geld [CHF 50'000.00] sinngemäss als Gegenleistung für erhoffte sexuelle Gefälligkeiten anerboten habe).