Sämtliche weiteren allfälligen Tathandlungen seien allesamt von seiner Mutter bzw. seiner Ex-Partnerin vorgenommen worden. Dass er einen Teil des seitens seiner Mutter beim Geschädigten erhältlich gemachten Bargelds erhalten haben soll, erschöpfe sich in einer Behauptung von seiner Ex-Partnerin. Genauere Angaben habe sie nicht gemacht. 4.4 Soweit die Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) betreffend ist festzuhalten was folgt: