Den Aussagen lasse sich nämlich nicht entnehmen, ob er überhaupt an den ihm vorgeworfenen Straftaten in irgendeiner Form konkret beteiligt gewesen sei. Jedenfalls lasse sich aus den vom Geschädigten umschriebenen Handlungen, wonach er (der Beschwerdeführer) am ersten Treffen teilgenommen, einmalig Bargeld entgegengenommen und einmal eine gemeinsame Traktorfahrt unternommen habe, nicht auf eine Tatbeteiligung schliessen, auch nicht darauf, dass er im Bild gewesen sei, was seine Mutter und Ex-Partnerin tun würden. Sämtliche weiteren allfälligen Tathandlungen seien allesamt von seiner Mutter bzw. seiner Ex-Partnerin vorgenommen worden.