Der Beschwerdeführer rügt zum einen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid auf ihm nicht zugänglich gemachte Einvernahmeprotokolle seiner Mutter abgestellt habe. Der angefochtene Entscheid sei daher aus formellen Gründen aufzuheben. Zum anderen wehrt er sich – in materieller Hinsicht und soweit seine Person betreffend – gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts.