der von F.________ übergebenen Bargeldbeträge gehen die Schilderungen des Geschädigten und von D.________ auseinander. Gemäss Aussagen des Geschädigten habe er D.________ in der Zeit von Juni bis August 2020 insgesamt CHF 46’000.00 übergegeben (insgesamt drei Tranchen à CHF 25’000.00, CHF 12’000.00 bzw. CHF 9’000.00, wobei die letzte Tranche dem Beschwerdeführer übergeben worden sei), dies aufgrund einer von ihr geltend gemachten finanziellen Notlage resp. wegen Geldbedarfs im Zusammenhang mit einer dringend benötigten Kur (zum Ganzen: Einvernahmeprotokoll F.________ vom 4. März 2021, auch zum Folgenden). Er sei diesbezüglich von D.________ um ein «Darlehen» gebeten worden.