Umstritten ist demgegenüber die Höhe des übergebenen Betrags bzw. der Beträge und der Grund für die Geldübergaben. Unbestritten ist weiter, dass die beiden Frauen während eines Treffens die Gelegenheit resp. kurzeitige Abwesenheit des Geschädigten genutzt haben (der Geschädigte wurde gebeten, mit dem Beschwerdeführer eine Traktorfahrt zu machen, sie würden derweil die Fenster reinigen), um den zwischen D.________ und F.________ abgeschlossenen «Darlehensvertrag» sowie die Briefkorrespondenz zu entwenden. Gemäss Ausführungen des Geschädigten sei dabei auch ein Bargeldbetrag von CHF 2'500.00 entwendet worden, was D.________ jedoch bestreitet. Betreffend Grund und Höhe der von F.__