Dabei stützte es sich insbesondere auf die Aussagen des Geschädigten und der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers, welche sich durch ihre Aussagen selber belastet. Das Zwangsmassnahmengericht gelangte zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Akten ein Bild einer unter der Federführung von D.________ agierenden und aus ihr, ihrem Sohn und dessen damaligen Partnerin bestehenden Tätergruppe zeichnen würden, welche gezielt den Kontakt zu alleinstehenden, älteren und über Geld verfügenden Männern gesucht habe, um von diesen Männern – nachdem einmal die Bekanntschaft und ein gewisses Vertrauensverhältnis hergestellt worden sei –