Zusätzlich zu den dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellten Haftakten reichte sie einen Protokollauszug der Hafteröffnung von D.________, Mutter des Beschwerdeführers, vom 18. März 2021 ein. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft (inkl. des vorerwähnten Protokollauszugs) wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. April 2021 zugestellt. Der Staatsanwaltschaft wurde ausserdem die Möglichkeit eingeräumt, der Beschwerdekammer weitergehende Protokollauszüge der Einvernahmen von D.________ zukommen zu lassen.