Mit Verfügung vom 29. März 2021 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Schriftenwechsel. Am 30. März 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht – unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens ARR 21 30 zu. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. April 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zusätzlich zu den dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellten Haftakten reichte sie einen Protokollauszug der Hafteröffnung von D.___