Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 141 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. April 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Betrugs Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 20. März 2021 (ARR 21 30) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) ermittelt gegen A.________ wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Betrugs. Mit Entscheid vom 20. März 2021 versetzte das Regionale Zwangsmass- nahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den am 18. März 2021 festgenommenen A.________ wegen Kollusionsgefahr für eine Dauer von zwei Monaten (d.h. bis am 17. Mai 2021) in Untersuchungshaft. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 26. März 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) Beschwerde (Eingang bei der Beschwerdekammer: 29. März 2021) und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Mit Verfügung vom 29. März 2021 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer den Schriftenwechsel. Am 30. März 2021 verzichtete das Zwangsmass- nahmengericht – unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens ARR 21 30 zu. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. April 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Zusätzlich zu den dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung ge- stellten Haftakten reichte sie einen Protokollauszug der Hafteröffnung von D.________, Mutter des Beschwerdeführers, vom 18. März 2021 ein. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft (inkl. des vorerwähn- ten Protokollauszugs) wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. April 2021 zugestellt. Der Staatsanwaltschaft wurde ausserdem die Möglichkeit ein- geräumt, der Beschwerdekammer weitergehende Protokollauszüge der Einver- nahmen von D.________ zukommen zu lassen. Die daraufhin von der Staatsan- waltschaft eingereichten Protokollauszüge der delegierten Einvernahme vom 18. März 2021 und der Hafteröffnung wurden den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 8. April 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt, mit dem Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Es sind keine Bemerkungen bei der Kammer ein- gegangen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Haftanord- nung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 hiernach) vorliegen. Die Untersuchungshaft muss überdies ver- hältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. E. 6, auch zum Folgenden). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersu- chungshaft rechtfertigen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer, dessen Mutter D.________ und seine Ex-Partnerin E.________ eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, begangen zum Nachteil von F.________ (nachfolgend: [mutmasslich] Geschädigter). Der Beschwerdeführer und dessen Mutter werden zusätzlich des mehrfachen Betrugs, begangen zum Nachteil von F.________ und weiteren Opfern, verdächtigt. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht. Dabei stütz- te es sich insbesondere auf die Aussagen des Geschädigten und der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers, welche sich durch ihre Aussagen selber belastet. Das Zwangsmassnahmengericht gelangte zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Akten ein Bild einer unter der Federführung von D.________ agierenden und aus ihr, ihrem Sohn und dessen damaligen Partnerin bestehenden Tätergruppe zeich- nen würden, welche gezielt den Kontakt zu alleinstehenden, älteren und über Geld verfügenden Männern gesucht habe, um von diesen Männern – nachdem einmal die Bekanntschaft und ein gewisses Vertrauensverhältnis hergestellt worden sei – unter Geltendmachung von vermeintlichen Notlagen und dergleichen in Bereiche- rungs- bzw. ohne Rückzahlungsabsicht und -möglichkeit erhebliche Summen von Bargeld erhältlich zu machen. Das Tatvorgehen weise eine gewisse Ähnlichkeit zu den sog. «Enkeltrickbetrugsfällen» auf. Im Fall des Geschädigten F.________ sei zudem unter Zuhilfenahme einer List (indem der Geschädigte zu einer Traktorfahrt mit dem Beschwerdeführer überredet worden sei) von der so herbeigeführten Ab- wesenheit des Geschädigten profitiert worden, um Beweise (Briefe, Darlehensver- trag) verschwinden zu lassen und allenfalls zusätzliches Bargeld an sich zu neh- men. 4.2 Soweit den mutmasslich Geschädigten F.________ betreffend ergibt sich aus den Akten und dem angefochtenen Entscheid folgender Sachverhalt: Der alleinstehende Landwirt F.________ gab im April 2020 in der Zeitschrift «Tier- welt» eine Kleinanzeige auf, gemäss welcher er jemanden suche, der ihn auf dem Hof unterstützen und diesen künftig übernehmen würde. Auf dieses Inserat hin meldete sich die Beschuldigte D.________. Am 19. April 2020 kam es zu einem ersten Treffen auf dem Hof, anlässlich welchem die drei Beschuldigten und eine 3 weitere männliche Person erschienen waren. Bei diesem Treffen wurde – ohne konkretes Ergebnis – über eine allfällige künftige Mitarbeit auf dem Hof gespro- chen. Schliesslich sei man so verblieben, dass die Besucher sich wieder beim Ge- schädigten melden würden. In der Folge kam es zu weiteren Kontakten (telefo- nisch, brieflich durch D.________ und durch Besuche der Beschuldigten auf dem Hof). Dabei soll der Geschädigte D.________ Bargeld übergeben haben, was an sich unbestritten ist. Umstritten ist demgegenüber die Höhe des übergebenen Be- trags bzw. der Beträge und der Grund für die Geldübergaben. Unbestritten ist wei- ter, dass die beiden Frauen während eines Treffens die Gelegenheit resp. kurzeiti- ge Abwesenheit des Geschädigten genutzt haben (der Geschädigte wurde gebe- ten, mit dem Beschwerdeführer eine Traktorfahrt zu machen, sie würden derweil die Fenster reinigen), um den zwischen D.________ und F.________ abgeschlos- senen «Darlehensvertrag» sowie die Briefkorrespondenz zu entwenden. Gemäss Ausführungen des Geschädigten sei dabei auch ein Bargeldbetrag von CHF 2'500.00 entwendet worden, was D.________ jedoch bestreitet. Betreffend Grund und Höhe der von F.________ übergebenen Bargeldbeträge ge- hen die Schilderungen des Geschädigten und von D.________ auseinander. Gemäss Aussagen des Geschädigten habe er D.________ in der Zeit von Juni bis August 2020 insgesamt CHF 46’000.00 übergegeben (insgesamt drei Tranchen à CHF 25’000.00, CHF 12’000.00 bzw. CHF 9’000.00, wobei die letzte Tranche dem Beschwerdeführer übergeben worden sei), dies aufgrund einer von ihr geltend ge- machten finanziellen Notlage resp. wegen Geldbedarfs im Zusammenhang mit ei- ner dringend benötigten Kur (zum Ganzen: Einvernahmeprotokoll F.________ vom 4. März 2021, auch zum Folgenden). Er sei diesbezüglich von D.________ um ein «Darlehen» gebeten worden. Zuerst schriftlich, worauf er nicht reagiert habe, dann anlässlich eines unangekündigten Besuchs. Anlässlich der Übergabe des Bargeld- betrags von CHF 25'000.00 sei ein schriftlicher Vertrag verfasst worden, dem- gemäss D.________ ihm CHF 25’000.00 schulde. Die zwei weiteren Tranchen sei- en dann auf demselben Vertrag ergänzt worden. Mündlich sei eine monatliche Rückzahlung von CHF 500.00 vereinbart worden. Den Vertrag habe er in einer Geldkassette in einer Schreibtischschublade zusammen mit CHF 2'500.00 aufbe- wahrt gehabt. Im August 2020, vier Tage nach einem Besuch der Beschuldigten bei ihm auf dem Hof, anlässlich welchem er um eine kurze Traktorfahrt mit dem Beschwerdeführer gebeten worden sei und die beiden Frauen angeboten hätten, ihm derweil die Fenster zu putzen, habe er feststellen müssen, dass seine Kopie des Darlehensvertrags und die CHF 2'500.00 aus der Geldkassette verschwunden seien, ebenso die Briefe, die er von D.________ erhalten habe und die auf seinem Küchentisch gelegen seien. Vermutungsweise sei die Entwendung von D.________ begangen worden, seien die beiden Frauen doch während der Trak- torfahrt im Haus gewesen und nach der kurzen Traktorfahrt, welche rund 20 Minu- ten gedauert habe, bereits bei ihrem Fahrzeug gestanden und hätten dem Be- schwerdeführer zugerufen, dass sie nun gehen müssten. Bis heute habe er von D.________ lediglich CHF 100.00 zurückerhalten. Auf diverse Rückzahlungsauf- forderungen seinerseits habe sie nicht mehr reagiert. Demgegenüber will D.________ lediglich einmalig einen Betrag von CHF 2’400.00 erhalten haben. Ihren Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 4 18. März 2021 zufolge soll es dem Geschädigten um das Kennenlernen einer Frau gegangen sein, wobei er ihr von sich aus bzw. aus eigener Initiative Geld (CHF 50’000.00) sinngemäss als Gegenleistung für erhoffte sexuelle Gefälligkeiten anerboten habe. Mit der angeblichen Entwendung des Gelds aus der Geldkassette will sie nichts zu tun haben. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt zum einen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid auf ihm nicht zugänglich gemachte Einvernahmeprotokolle seiner Mutter abgestellt habe. Der angefochtene Entscheid sei daher aus formellen Gründen aufzuheben. Zum anderen wehrt er sich – in materieller Hinsicht und soweit seine Person betreffend – gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts. Die Aussagen des Geschädigten und seiner Ex-Partnerin über die Art und Weise des Kontakts mit dem Opfer, über die angebliche Entwendung des Vertrags durch seine Mutter und seinen angeblichen Tatbeitrag sowie über mögliche weitere Geschädigte, die seine Mutter evtl. unter seiner Mithilfe ausgenutzt haben soll, würden keine genügende Basis für die Annahme eines dringenden Tatverdachts gegen ihn bilden. Den Aussagen lasse sich nämlich nicht entnehmen, ob er überhaupt an den ihm vorgeworfenen Straftaten in irgendeiner Form konkret beteiligt gewesen sei. Jedenfalls lasse sich aus den vom Geschädigten umschriebenen Handlungen, wonach er (der Beschwerdeführer) am ersten Treffen teilgenommen, einmalig Bargeld entgegengenommen und einmal eine gemeinsame Traktorfahrt unternommen habe, nicht auf eine Tatbeteiligung schliessen, auch nicht darauf, dass er im Bild gewesen sei, was seine Mutter und Ex-Partnerin tun würden. Sämtliche weiteren allfälligen Tathandlungen seien allesamt von seiner Mutter bzw. seiner Ex-Partnerin vorgenommen worden. Dass er einen Teil des seitens seiner Mutter beim Geschä- digten erhältlich gemachten Bargelds erhalten haben soll, erschöpfe sich in einer Behauptung von seiner Ex-Partnerin. Genauere Angaben habe sie nicht gemacht. 4.4 Soweit die Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) betreffend ist festzuhalten was folgt: Das Zwangsmassnahmengericht stützte sich in seinem Entscheid u.a. auf Aussa- gen von D.________, welche diese anlässlich der delegierten Einvernahme vom 18. März 2021 und anlässlich der Hafteröffnung gemacht hatte (delegierte Einver- nahme Z. 580, Hafteröffnung Z. 87-92; ferner Aussage von D.________, wonach sie CHF 2’400.00 erhalten habe und es F.________ um das Kennenlernen einer Frau gegangen sei, er von sich aus bzw. aus eigener Initiative Geld [CHF 50'000.00] sinngemäss als Gegenleistung für erhoffte sexuelle Gefälligkeiten anerboten habe). Entsprechende Protokollauszüge lassen sich in den Haftakten ARR 21 30 jedoch nicht finden. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Ent- scheid bekanntlich nur auf Akten stützen, die im konkreten Haftverfahren – allen- falls auf Aufforderung hin – von der Staatsanwaltschaft vorgelegt worden sind und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung zuvor hat Einsicht neh- men können. Vorliegend kann bereits dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2021 entnommen werden, dass diese sich u.a. auch auf eine unbelegte Aussage von D.________ stützt (vgl. dort Ziff. 3: Dies wurde ja auch von D.________ sel- ber bestätigt, die G.________ kannte und erwähnt hat, dass es noch einen weiteren Mann gegeben 5 habe.). Vor diesem Hintergrund und weil das Zwangsmassnahmengericht schliess- lich noch auf weitere unbelegte Aussagen von D.________ abgestellt hat, wäre dieses gehalten gewesen, die Haftakten zu ergänzen bzw. weitere (sofort verfügba- re) haftrelevante Beweise zu erheben und dem Beschwerdeführer resp. dessen Verteidigung Einsicht in die erhobenen Beweismittel zu gewähren. Dies hat es vor- liegend nicht getan, weshalb die Rüge der Gehörsverletzung begründet ist. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach das Zwangsmassnahmengericht in seiner Zusammenfassung zum dringenden Tatverdacht (angefochtener Entscheid S. 4, 2. Abschnitt) die Aussagen von D.________ nicht mehr erwähne, ändert daran nichts. Gleiches gilt betreffend den Einwand, die Verteidigung habe die im Haftan- trag erwähnte, aber unbelegte Aussage von D.________ im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht gerügt. Eine festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs führt allerdings nicht automa- tisch zum Wegfall der Haftvoraussetzungen bzw. zur Haftentlassung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahms- weise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kogniti- on wie das Zwangsmassnahmengericht, weshalb eine Heilung des Gehörmangels grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Im Beschwerdeverfahren wurden die bisher nicht aktenkundigen Protokollauszüge von der Staatsanwalt- schaft nachgereicht. Der Beschwerdeführer erhielt daraufhin die Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Eine Rückweisung der Sache käme angesichts dessen einem formalistischen Leerlauf gleich und würde dem in Haftsachen besonders zu beach- tenden Beschleunigungsgebot und damit auch den Interessen des Beschwerdefüh- rers entgegenstehen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb aus- nahmsweise als geheilt gelten. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv förm- lich festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3). 4.5 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt 6 keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Insbesondere kann keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweis- würdigung erfolgen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Lauf des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheb- lichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 4.6 Gestützt auf die der Beschwerdekammer vorgelegten Akten ist der dringende Tat- verdacht gegen den Beschwerdeführer zu bejahen. Da sich das Verfahren erst im Anfangsstadium befindet, sind an diesen keine hohen Anforderungen zu stellen. Der derzeitige Tatverdacht lässt sich ohne Weiteres mit den aktuell als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen des Geschädigten F.________ und der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers, E.________, sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers (Teilnahme an den Treffen, Geldübergabe an ihn, vermutungsweise Ablenkung des Geschädigten mittels Inanspruchnahme einer gemeinsamen Traktorfahrt) begrün- den. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen des Geschädigten nicht glaubhaft wären, sind keine erkennbar, zumal sich seine Schilderung des Geschehenen im Wesentlichen mit den Aussagen der ebenfalls beschuldigten E.________ deckt, die sich damit selber belastet. E.________s Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 18. März 2021 zufolge soll D.________ in der Zeitschrift «Tierwelt» aktiv nach Personen gesucht haben, die alleinstehend und älter seien sowie über Geld verfü- gen würden. Sie (D.________) sei auf der Suche nach Geld gewesen, an welches sie einfach gelangen könne. Neben F.________ habe es noch weitere Männer ge- geben. Vermutungsweise habe sich D.________ mit diesen Männern ihren Le- bensunterhalt verdient, wohl schon «vor meiner (Anmerkung der Kammer: E.________s) Zeit». Betreffend F.________ führte sie aus, dass sie von D.________ erfahren habe, dass sie (D.________) ihrer Verwaltung ca. CHF 25'000.00 schulde. Vor dem zweiten Treffen mit F.________ habe sie (E.________) mitbekommen, wie D.________ F.________ um Geld gefragt und F.________ eingewilligt habe, ihr dieses zu besorgen. Anlässlich des Treffens sei dann ein Vertrag auf einem A5-Block aufgesetzt und unterschrieben worden. F.________ habe D.________ ein Couvert mit Geld übergeben. Wieviel Geld im Couvert gewesen und was auf dem Block aufgesetzt worden sei, habe sie jedoch nicht gesehen. E.________ führte weiter aus, dass D.________ vermutungsweise zwei- oder dreimal Geld von F.________ erhalten habe. Wieviel wisse sie nicht ge- nau, es müsse jedoch insgesamt mehr als CHF 25'000.00 gewesen sein, habe D.________ doch all ihre Rechnungen bezahlen und sich eine neue Einrichtung kaufen und auch ihrem Sohn noch Geld geben können. Deshalb schätze sie den Gesamtbetrag auf rund CH 40'000.00. Demgegenüber können die Aussagen von D.________ zu Höhe und Grund der Geldübergaben (einmalig CHF 2'400.00 von angeblich angebotenen rund CHF 50'000.00 für sexuelle Gefälligkeiten) unter Berücksichtigung der im Kern de- ckungsgleichen Aussagen des Geschädigten und von E.________ sowie mit Blick 7 auf ihr widersprüchliches Aussageverhalten nicht als glaubhaft bezeichnet werden. Ausserdem konnte der vom Geschädigten erwähnte Darlehensvertrag – notiert auf einem A5-Zettel und mit einem der ersten Tranche entsprechenden Betrag (CHF 25'000.00) – sichergestellt werden. Damit besteht der dringende Tatverdacht, dass D.________ beim Geschädigten unter Geltendmachung vermeintlicher Notla- gen sowie in Bereicherungs- und ohne Rückzahlungsabsicht insgesamt rund CHF 46’000.00 erhältlich gemacht hat. Sie hat überdies anlässlich der Hafteröff- nung – entgegen ihres früheren Abstreitens – eingeräumt, die Briefkorrespondenz und den Darlehensvertrag im Haus des Geschädigten entwendet zu haben. Ange- sichts ihres Aussageverhaltens und den glaubhaften Aussagen des Geschädigten ist nicht nur insoweit, sondern auch bezüglich der vom Geschädigten geltend ge- machten Entwendung eines Bargeldbetrags aus der Geldkassette, der dringende Tatverdacht zu bejahen. Dass der Beschwerdeführer vom Vorgehen seiner Mutter (und Ex-Partnerin) nichts gewusst haben will, muss als Schutzbehauptung be- zeichnet werden. Obschon seine Mutter keine Kenntnisse von landwirtschaftlichen Tätigkeiten hat (ebenso wenig der Beschwerdeführer, vgl. dazu delegierte Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 18. März 2021 Z. 60-65), hat sich seine Mutter auf ein Inserat des Geschädigten hin gemeldet. Der Beschwerdeführer war anläss- lich der persönlichen Treffen auf dem Hof jeweils mit dabei. Weiter hat der Ge- schädigte mit dem Beschwerdeführer auf Wunsch der Besucher hin eine Traktor- fahrt unternommen, derweil die beiden Frauen das Haus des Geschädigten betre- ten und (zumindest) Briefkorrespondenz und den Darlehensvertrag – somit sie be- lastendes Material – entwendet haben. Und schliesslich hat der Geschädigte sei- nen glaubhaften Schilderungen zufolge einen der drei Bargeldbeträge (CHF 9'000.00) direkt dem Beschwerdeführer ausgehändigt. All dies erweckt den starken Verdacht, dass der Beschwerdeführer über Sinn und Ziel des Kontakts mit dem Geschädigten und der Besuche auf dem Hof sehr wohl im Bild gewesen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ebenfalls von den Geldbeträgen profitiert haben soll (Protokoll der delegierten Einvernahme von E.________ vom 18. März 2021 Z. 226). Dass dem Einvernahmeprotokoll von E.________ vom 18. März 2021 hierzu nichts Genaueres entnommen werden kann, ändert im aktuellen Ver- fahrensstadium nichts am bestehenden dringenden Tatverdacht der Beteiligung an den inkriminierten Handlungen. Die Frage, welche Rolle (Mittäter oder Gehilfe) der Beschwerdeführer eingenommen hat, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu wer- den. Gleiches gilt aktuell betreffend den Vorwurf, dass seine Mutter auch weitere Männer – evtl. unter Mithilfe des Beschwerdeführers – finanziell ausgenutzt habe. 4.7 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht zu Recht vom dringenden Tatverdacht ausgegangen ist. Der Einwand des Beschwer- deführers, wonach die Aussagen des Geschädigten und seiner Ex-Partnerin keine genügende Basis für die Annahme eines dringenden Tatverdachts gegen ihn bilden würden, zielt ins Leere. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützte sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Dieser liegt 8 vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Perso- nen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu be- einträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollu- sionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu miss- brauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kollu- dieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der be- schuldigten Person im Strafprozess ergeben (Aussageverhalten, Kooperationsbe- reitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1 und 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebli- che Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berück- sichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vor- angeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 5.2 Die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden stehen erst am Anfang. Verdächtigt werden nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch dessen Mutter und seine Ex-Partnerin. Die spezifischen Tatbeiträge, die Motivation für die Delinquenz sowie der Gesamtumfang der Delinquenz sind noch offen. Ebenso ist zu klären, was mit den vom Geschädigten übergebenen Bargeldbeträgen geschehen ist. Unklar ist weiter, ob es noch weitere mutmasslich Geschädigte gibt. Auch insoweit werden Ermittlungen getätigt. Der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht ist darin beizupflichten, dass – solange die geplanten Ermittlungshandlungen (Auswertung der Telefone der Beteiligten, Einholung von Bankunterlagen, Ermitt- lung und Befragung allfälliger weiterer Opfer, sodann Vorhalt der Ergebnisse im Rahmen nochmaliger bzw. parteiöffentlicher Befragungen der Tatverdächtigen) noch nicht vorgenommen werden konnten – die erhebliche Gefahr besteht, dass die Tatverdächtigen sich miteinander ins Einvernehmen setzen, sich gegenseitig oder auch den Geschädigten F.________ sowie allfällig bislang noch nicht absch- liessend identifizierte weitere Opfer beeinflussen, allfällig noch vorhandenes delikti- sches Geld beiseiteschaffen oder sonst in ungebührlicher Weise auf die Ermittlun- gen Einfluss nehmen könnten. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt. Auf die Datenauswertungen kann der Beschwerdeführer zwar nicht kolludierend einwirken. Es ist indessen möglich, dass sich aus diesen weitere Er- kenntnisse ergeben und sich neue Untersuchungshandlungen aufdrängen, die wiederum kollusionsanfällig sein können. Soweit die Kollusionsneigung betreffend ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer, welcher die Tatvorwürfe von sich weist und sich auf das Aussageverweigerungsrecht beruft, konkrete Anreize beste- 9 hen, sich mit den Mitverdächtigen abzusprechen und ihre Aussagen – sowie dieje- nigen mutmasslich Geschädigter – zu beeinflussen. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers darf bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr mit anderen Fak- toren zusammen berücksichtigt werden, ohne dass damit sein Aussageverweige- rungsrecht tangiert wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4). Vor diesem Hintergrund ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr derzeit offensichtlich gegeben. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt würde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer wurde am 18. März 2021 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für zwei Monate angeordnet. Mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Betei- ligung am zum Nachteil von F.________ begangenen Betrug, Diebstahl und Haus- friedensbruch droht unabhängig von der Rolle, die der Beschwerdeführer einge- nommen hat, noch keine Überhaft. Auch erweist sich die Haft mit Blick auf die ausstehenden Ermittlungshandlungen als verhältnismässig. Ersatzmassnahmen, welche die Kollusionsgefahr einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 6.3 Die Haft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten rechtens. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es ist festzustel- len, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Anordnung von Untersuchungs- haft für eine Dauer von zwei Monaten, d.h. bis am 17. Mai 2021, ist rechtens. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und unverzügliche Haftentlassung nicht durch. Mit Blick auf die festge- stellte Gehörsverletzung rechtfertigt sich jedoch, dass der Kanton Bern einen Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.00 bestimmt und je zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 dem Kan- ton auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10 8.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs obsiegt (1/3), be- steht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungs- pflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zu 2/3, ausmachend CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. 1/3 der Kosten, aus- machend CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs obsiegt (1/3), besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sidentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 16. April 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13