11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2021 wird wie folgt abgeändert: C.________ wird im Verfahren gegen A.________ im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorfall vom 9. November 2018 gemäss Ziff. 1.2 und Ziff. 5 der Anklageschrift vom 8. Oktober 2020 nicht weiter als Straf- und Zivilklägerin zugelassen.