je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach sich das Opfer im Rechtsmittelverfahren nach einem Freispruch unter Umständen nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen kann (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5 S. 159), kommt im Beschwerdeverfahren gegen den Ausschluss aus dem Verfahren nicht zur Anwendung. 16. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).