15. Die Entschädigung für die unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass für das Opfer gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG keine Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin besteht; Art. 30 Abs. 3 OHG geht Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 143 IV 154 E. 2.3.1 S. 157 ; BGE 141 IV 262 E. 3 S. 266 ff.; je mit Hinweisen).