10 9. November 2018 in der Schauplatzgasse somit gültig und unwiderruflich verzichtet; ihr Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben verfängt nach dem Gesagten nicht. 12. Die Beurteilung, ob ein gültiger Strafantrag betreffend die angeklagten sexuellen Belästigungen vorliegt, obliegt dem erstinstanzlichen Sachgericht und ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Strafverfahrens.