2014; N 12b zu Art. 118 StPO). Die Zulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin wurde nie verfügt, selbige wurde lediglich als Privatklägerin behandelt. Um eine vorbehaltlose Auskunft handelt es sich bei der stillschweigenden Zulassung durch die Staatsanwaltschaft naturgemäss nicht, auch wenn die Beschwerdeführerin auf die Verzichtserklärung hingewiesen hat. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin musste ausserdem klar sein, dass das Gericht offensichtlich nicht an die Einschätzung der Staatsanwaltschaft betreffend die Parteistellung gebunden ist. Die Beschwerdeführerin hat auf ihre Parteistellung in Bezug auf den Vorfall am