Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die erste Voraussetzung für Vertrauensschutz des Rechtssuchenden gegenüber den Behörden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine vorbehaltlose Auskunft ist (statt vieler: BGE 143 V 95 E. 3.6.2. S. 103 mit Hinweisen). Die Konstituierungserklärung der geschädigten Person im Strafverfahren wirkt konstitutiv. Die Zulassung als Privatkläger setzt deshalb keinen formellen Entscheid der Behörden i.S.v. Art. 80 StPO voraus (MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung; 2. Aufl. 2014;