Sie hätte ihren Entscheid ferner auch aufschieben und auf die Beratung ihrer Anwältin und der Opferberatungsstellen zurückgreifen können. Gemeinsam mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung «Ich will mich nicht als Privatkläger/in am Strafverfahren beteiligen und verzichte unwiderruflich auf eine Privatklage» für die Beschwerdeführerin in Kombination mit der Aufklärung durch die Polizeibeamtin betreffend den mit ihr besprochenen Vorfall verständlich war.