Es kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten der deutschen Sprache mächtig ist, eine Lehre als Dentalassistentin absolviert hat und dass sie bezüglich des Vorfalls vom 9. November 2018 von der Polizeibeamtin mittels der betreffenden Formulare hinreichend über ihre Rechte informiert wurde und sonst beim Ausfüllen des Formulars hätte fragen können. Sie hätte ihren Entscheid ferner auch aufschieben und auf die Beratung ihrer Anwältin und der Opferberatungsstellen zurückgreifen können.