Den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der betreffenden Einvernahme ist vielmehr zu entnehmen, dass sie die rechtliche Bedeutung ihrer Erlebnisse nicht vollends erfassen konnte (Ich wusste nicht, dass dies unter Eheleuten auch unter Thema «sexuelle Nötigung/Vergewaltigung» geht.). Nach dem Gesagten kann aus den konkreten Umständen nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf die Parteirechte betreffend alle weiteren Sachverhalte, die den Zeitraum vor dem 23. November 2018 betreffen, erklären wollte bzw. erklärt hat, zumal diesbezüglich eine hinreichende Aufklärung ohnehin als fraglich erscheint.