zumal die betreffende Information des Opfers jeweils einen Bezug zu den konkret im Raum stehenden Delikten haben sollte. Die Information der Beschwerdeführerin über ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Formular «Strafantrag – Privatklage» kann sich nur auf die angeblichen Tätlichkeiten und Beschimpfungen am 9. November 2018 bezogen haben, da sie vor der betreffenden Einvernahme erfolgt ist und das Protokoll eingangs lediglich auf diese Bezug nimmt. Den Akten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Polizeibeamtin nach der Einvernahme erneut auf die Verzichtserklärung zurückgekommen wäre, geschweige denn, dass die Be-