9. Zu prüfen ist demzufolge, ob der ursprünglich erklärte Verzicht auf die Privatklägerstellung in Bezug auf den Vorfall vom 9. November 2018 über den Gegenstand des Formulars vom 23. November 2018 hinaus auf alle weiteren Sachverhalte ausgedehnt werden kann, die den Zeitraum vor diesem Datum betreffen (vgl. die angefochtene Verfügung). Dies ist klar zu verneinen.