Die Polizei gehört gemäss Art. 12 Bst. a StPO zu den Straf(-verfolgungs-)behörden und ist 8 demgemäss nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO zur Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet. Als wichtiger Teilgehalt des Anspruchs auf eine faires Verfahren obliegt den Strafbehörden ferner unter Umständen eine gewisse Fürsorgepflicht, welche auch zur Abklärung des wirklich Gewollten bei unklaren Anträgen verpflichtet (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 22 zu Art. 3).