Auch die erste Seite des Einvernahmeprotokolls vom 23. November 2018 bezieht sich gemäss Rubrum und Belehrung über den Verfahrensgegenstand noch auf die von der Beschwerdeführerin am Telefon geschilderten Vorfälle (Tätlichkeit, Beschimpfung etc. am 9. November 2018). Die genannten Dokumente sind insoweit nicht kongruent zum Inhalt der darauffolgenden Einvernahme und sämtlicher später erstellter Dokumente.