Umso weniger sei vor diesem Hintergrund anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vorliegend in einem Irrtum befunden oder sich die Teilnahme als Privatklägerin noch monatelang überlegt haben solle. Die Befragung vom 23. November 2018 sei für die Beschwerdeführerin ferner nicht überraschend gekommen, da sie sich bereits am 9. November 2018 bei der Polizei gemeldet und Strafantrag (nicht aber Privatklage) deponiert habe. Die jeweils zuständige Verfahrensleitung habe von Amtes wegen darüber zu entscheiden, ob eine betroffene Person im Verfahren als Privatklägerschaft zugelassen werde oder nicht.