Es gehöre zur Beratungspflicht einer Rechtsanwältin, die Klientin bei behaupteter häuslicher und sexueller Gewalt über ein mögliches Strafverfahren und die damit verbundenen Problematiken (Strafantrag, Privatklägerschaft) aufzuklären, und es sei ausserdem lebensfremd anzunehmen, dass das Strafverfahren im Rahmen der anwaltlichen Eheschutzbesprechung kein Thema gewesen sei. Umso weniger sei vor diesem Hintergrund anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vorliegend in einem Irrtum befunden oder sich die Teilnahme als Privatklägerin noch monatelang überlegt haben solle.