Entgegen ihren Ausführungen bestünden zwischen dem Eheschutzverfahren infolge behaupteter häuslicher Gewalt und dem betreffenden Strafverfahren deutliche Berührungspunkte. Es gehöre zur Beratungspflicht einer Rechtsanwältin, die Klientin bei behaupteter häuslicher und sexueller Gewalt über ein mögliches Strafverfahren und die damit verbundenen Problematiken (Strafantrag, Privatklägerschaft) aufzuklären, und es sei ausserdem lebensfremd anzunehmen, dass das Strafverfahren im Rahmen der anwaltlichen Eheschutzbesprechung kein Thema gewesen sei.