Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz aufgewachsen, habe eine Berufslehre abgeschlossen und im Strafverfahren Deutsch als Muttersprache bezeichnet. Vor diesem Hintergrund seien keine Hinweise ersichtlich, dass sie den Inhalt des Formulars vom 23. November 2018 nicht begriffen habe. Die Beschwerdeführerin habe es ferner anlässlich der Einvernahme vom 27. November 2018 und zweier weiterer Befragungen unterlassen, ihre Teilnahme am Strafverfahren als Privatklägerin zu erklären. Es treffe ausserdem nicht zu, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren nicht auf anwaltliche Hilfe habe zählen können.