Es sei stossend, dass das Gericht die Parteistellung nun so kurz vor der Hauptverhandlung dennoch verneine. Das Interesse des Beschuldigten an einem Ausschluss der Beschwerdeführerin als Privatklägerin wiege ferner deutlich geringer, als das Interesse an der Rechtssicherheit, dem Vertrauensschutz und einer einheitlichen und beständigen Verfahrensführung.