Schliesslich habe die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2019 zum Ausdruck gebracht, dass sie sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin beteiligen wolle. Weiter bringt die Beschwerdeführerin im Abschnitt «Unbeständigkeit im Verfahren, Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben» weiter vor, es verstosse gegen Treu und Glauben, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis des betreffenden Formulars mehr als ein Jahr bezüglich aller Delikte im Strafverfahren als Privatklägerin zugelassen worden sei und ihr diese Stellung nach so langer Zeit wieder entzogen werde.