Die beiden Verfahren hätten in keinem direkten Zusammenhang gestanden und die Beschwerdeführerin habe an sämtlichen Einvernahmen alleine teilgenommen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2019 zum Ausdruck gebracht, dass sie sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin beteiligen wolle.