Sie habe sich auch nicht mehr erinnern können, welche Äusserungen die Beschwerdeführerin sonst noch getätigt habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auf anwaltliche Unterstützung im Strafverfahren habe zählen können, bloss weil sie im Eheschutzverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei. Die beiden Verfahren hätten in keinem direkten Zusammenhang gestanden und die Beschwerdeführerin habe an sämtlichen Einvernahmen alleine teilgenommen.