5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen unter dem Titel «kein Verzicht auf Konstituierung» vor, das Formular vom 23. November 2018 sei durch die Polizei unzutreffend ausgefüllt und die Kreuze falsch gesetzt worden; die Beschwerdeführerin habe der fachkundigen Polizistin vertraut und das Formular unglücklicherweise dennoch unterzeichnet. Für einen Laien sei die Unterscheidung nicht ohne Weiteres verständlich, wann ein Strafantrag die Konstituierung als Privatklägerin mitumfasse und wann auf die Konstituierung verzichtet werden könne; diese Unterscheidung gehe auch nicht aus dem Formular und den beigelegten Erläuterungen hervor.