Auch den Verzicht auf Beratung durch eine Stelle der Opferhilfe lehnte sie ab (pag. 73). […] Da die Privatklägerin Antragsdelikte angezeigt hat, war es folgerichtig, dass beide Erklärungen im Formular unterschrieben wurden, da unterschiedliche juristische Fragestellungen betroffen waren. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Berichtsrapportes der Polizistin bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Belehrung oder einen (beachtlichen) Irrtum seitens der Privatklägerin hinsichtlich der Beteiligung als Partei am Strafverfahren. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Formulierung