5. 5.1 Die Vorinstanz begründete den Ausschluss der Beschwerdeführerin ferner wie folgt: Die Privatklägerin ist in der Schweiz aufgewachsen und hat eine Berufslehre (als Dentalassistentin) abgeschlossen. Im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung war sie 25 Jahre alt und stand bereits mit einer Rechtsanwältin wegen des Eheschutzverfahrens in Kontakt (pag. 15 Z. 56). Sie hat die Belehrung zur Sistierungsmöglichkeit gemäss Art. 55a StGB verstanden und sich dagegen entschieden (pag. 20 Z. 303 – 308). Auch den Verzicht auf Beratung durch eine Stelle der Opferhilfe lehnte sie ab (pag.